§ 7 ReföDG — Austauschregelung

Soweit im Jahre 1997 die in den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes ausgewiesenen Beträge erhöht werden oder die in den Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgewiesenen Beträge durch ein Gesetz erhöht werden, sind die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes durch Anlagen, die diese erhöhten Beträge enthalten, zu ersetzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.