§ 2 ReföDG — Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen Vorschriften
Abweichend von Artikel 3 Nr. 5 gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weiter.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.