§ 20 MZG — Übergangsregelung
Die Erhebungen für die im Jahr 2022 liegenden Berichtswochen werden nach dem Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das durch Artikel 178 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durchgeführt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.