§ 18 MZG — Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Grundstichprobe die Verfahren der ab 2020 geltenden Regelungen zu testen. Die nach Satz 1 erhobenen Angaben dürfen in die Auswertung der Erhebung nach den §§ 6 bis 9 einbezogen werden.

(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erprobung nach Absatz 1 teilnehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.