§ 10 MZG — Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften
(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1.
Gemeinde und Gemeindeteil,
2.
Art der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
4.
Geschlecht,
5.
Familienstand,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,
8.
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
9.
Hauptstatus.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.