§ 28 MntDBwVVDV — Lehrgebiete

(1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:

1.

Staats- und Europarecht,

2.

Verwaltungsrecht,

3.

bürgerliches Recht,

4.

Volkswirtschaftslehre,

5.

Haushalts- und Kassenwesen,

6.

Betriebswirtschaftslehre,

7.

Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

8.

Besoldungs- und Versorgungsrecht,

9.

Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Management,

10.

Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts, des Rechts der schwerbehinderten Menschen und des Gleichstellungsrechts,

11.

Infrastruktur- und Facility-Management,

12.

Wehrersatzrecht und Personalgewinnung,

13.

Organisation,

14.

Beschaffung,

15.

Informationstechnik,

16.

Kommunikation und Kooperation,

17.

Psychologie und Soziologie sowie

18.

Arbeits- und Lerntechniken.

(2) Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.