§ 28 MntDBwVVDV — Lehrgebiete
(1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:
1.
Staats- und Europarecht,
2.
Verwaltungsrecht,
3.
bürgerliches Recht,
4.
Volkswirtschaftslehre,
5.
Haushalts- und Kassenwesen,
6.
Betriebswirtschaftslehre,
7.
Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
8.
Besoldungs- und Versorgungsrecht,
9.
Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Management,
10.
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts, des Rechts der schwerbehinderten Menschen und des Gleichstellungsrechts,
11.
Infrastruktur- und Facility-Management,
12.
Wehrersatzrecht und Personalgewinnung,
13.
Organisation,
14.
Beschaffung,
15.
Informationstechnik,
16.
Kommunikation und Kooperation,
17.
Psychologie und Soziologie sowie
18.
Arbeits- und Lerntechniken.
(2) Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.