§ 25 MntDBwVVDV — Rahmenlehrplan

(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

1.

die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Einführungslehrgangs und

2.

die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Abschlusslehrgangs.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.