§ 20 MntDBwVVDV — Ausbildungsstammplatz

Für die Zeit der Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zum Ausbildungsstammplatz. Dieses Bundeswehr-Dienstleistungszentrum ist gleichzeitig die Beschäftigungsdienststelle der Anwärterin oder des Anwärters.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.