§ 6 MntDAIVVDV — Urlaub

Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 10) gewährt werden. Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt das Bundesverwaltungsamt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.