§ 16 MntDAIVVDV — Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes festzustellen. Die Laufbahnprüfung besteht aus:

1.

der Zwischenprüfung,

2.

den Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,

3.

den Bewertungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie

4.

der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.