§ 1 MntDAIVVDV — Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der fachspezifische Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.