§ 6 MADG — Besondere Befugnisse
Die besonderen Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes untergliedern sich in
1.
nachrichtendienstliche Mittel und
2.
besondere Auskunftsverlangen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.