§ 6 MADG — Besondere Befugnisse

Die besonderen Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes untergliedern sich in

1.

nachrichtendienstliche Mittel und

2.

besondere Auskunftsverlangen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.