§ 55 MADG — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium der Verteidigung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.