§ 36 MADG — Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln:
1.
zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
2.
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder
3.
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.