§ 36 MADG — Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen

Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln:

1.

zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,

2.

zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder

3.

zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.