§ 9 LwAnpG — Durchführung der Vollversammlung
(1) In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.
(2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.