§ 68 LwAnpG — Anwendung auf andere Genossenschaften
Das vorliegende Gesetz ist auf gärtnerische Genossenschaften sowie andere auf der Grundlage des LPG-Gesetzes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.