§ 38 LwAnpG — Abfindung bei Teilungen und Zusammenschlüssen

Die §§ 36 und 37 gelten bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.