§ 6 KrimLV — Gehobener Kriminaldienst

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt

1.

in einem Bachelorstudiengang,

2.

in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität (§ 6b) oder

3.

in einer Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ nach Teil 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.