§ 5 KrimLV — Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.
(2) Eingestellt werden kann
1.
in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
2.
in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.