§ 4 KrimLV — Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.