§ 34 InVeKoSV — Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach
1.
2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 3,soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.