§ 13 InVeKoSV — Angaben beim Anbau von Hopfen
Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,
1.
ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und
2.
getrennt nach Fläche, welche Hopfensorten er anbaut.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.