§ 13 InVeKoSV — Angaben beim Anbau von Hopfen

Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,

1.

ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und

2.

getrennt nach Fläche, welche Hopfensorten er anbaut.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.