§ 26 InVeKoSV — Antrag
(1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.
(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.