Eingangsformel IndBkGDV 1

Auf Grund des § 21 des Gesetzes über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen (Industriebankgesetz) vom 31. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 124) verordnet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.