§ 2 IndBkGDV 1
Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist im Verkehr mit den Grundbuchämtern und Registerbehörden von allen Gebühren, Stempelabgaben und sonstigen Kosten befreit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.