§ 3 IndBkGDV 1
(1) Eintragungen und Vermerke über die öffentliche Last des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 257) können von Amts wegen gelöscht werden.
(2) Löschungen, die sich auf die öffentliche Last beziehen, sowie die dazu erforderlichen gerichtlichen Beurkundungen und Beglaubigungen sind von Gebühren und sonstigen Kosten befreit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.