§ 45 HOAI — Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

1.

Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

2.

Anlagen des Schienenverkehrs,

3.

Anlagen des Flugverkehrs.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.