§ 22 HOAI — Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.

Landschaftspläne,

2.

Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

3.

Landschaftsrahmenpläne,

4.

Landschaftspflegerische Begleitpläne,

5.

Pflege- und Entwicklungspläne.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.