§ 41 HOAI — Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

1.

Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

2.

Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3.

Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

4.

Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

5.

Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6.

konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7.

sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.