§ 41 HOAI — Anwendungsbereich
Ingenieurbauwerke umfassen:
1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.