Inhaltsübersicht HörAkAusbV
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher AusbildungsnachweisAbschnitt 2Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereiche
§ 10Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
§ 11Prüfungsbereich Audiologische KenndatenAbschnitt 3Gesellenprüfung
§ 12Ziel und Zeitpunkt
§ 13Inhalt
§ 14Prüfungsbereiche
§ 15Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten
§ 16Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken
§ 17Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung
§ 18Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der GesellenprüfungAbschnitt 4Schlussvorschriften
§ 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.