§ 9 HörAkAusbV — Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Dreidimensionale Abbilder und

2.

Audiologische Kenndaten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.