§ 14 HörAkAusbV — Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten,

2.

Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken,

3.

Hörsystemanpassung und Patientenberatung,

4.

Servicemaßnahmen sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.