§ 63 GntDBwVVDV — Ordnung der Hochschule zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren
Näheres zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren regelt die Hochschule in einer Ordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.