§ 51 GntDBwVVDV — Wiederholung der Verteidigung der Bachelorthesis
(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.