§ 38 GtDBwBrandschutzVDV — Prüfungsort und Prüfungstermin
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.
(2) Die praktische und die mündliche Prüfung sollen in zeitlichem Zusammenhang nacheinander durchgeführt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.