§ 12 GtDBwBrandschutzVDV — Bestandteile des Auswahlverfahrens und Zweck der Bestandteile
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
(2) Der schriftliche und der mündliche Teil dienen der Feststellung der Eignungsmerkmale.
(3) Der praktische Teil dient der Feststellung der Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie der individuellen Trainierbarkeit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.