§ 21 GtDBwBrandschutzVDV — Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz“

Im Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern allgemeine berufsbezogene Grundlagen und fachbezogene Grundlagen für den Feuerwehrdienst vermittelt. Sie werden zur Brandbekämpfung sowie zur Hilfeleistung, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, befähigt. Es werden ihnen die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:

1.

einsatztaktische und einsatztechnische Grundlagen der Brandbekämpfung und der Hilfeleistung,

2.

Funktion und Einsatz der Rettungsgeräte sowie

3.

Fahrzeugtechnik und feuerwehrtechnische Ausstattung der Feuerwehrfahrzeuge.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.