§ 40 GADVDV — Sprache der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. In Absprache mit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer kann die Diplomarbeit auch in englischer oder französischer Sprache verfasst werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.