§ 21 GADVDV — Laufbahnprüfung

Die Diplomprüfung ist gleichzeitig die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus:

1.

den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten,

2.

der Diplomarbeit und

3.

dem Diplomkolloquium.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.