§ 48 GADVDV — Ziel des Diplomkolloquiums

Die Studierenden weisen im Diplomkolloquium nach, dass sie

1.

über gesichertes Wissen in den Themengebieten verfügen, die sie in der Diplomarbeit bearbeitet haben,

2.

die in der Diplomarbeit angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können und

3.

in der Lage sind, mögliche Verbindungen zu anderen Fachgebieten und Fragestellungen herzustellen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.