§ 3 FinAusglG1970DV 2
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
Bayern
5.578.000 DM,
Bremen
12.517.000 DM,
Hessen
2.052.000 DM,
Nordrhein-Westfalen
53.268.962 DM,
Schleswig-Holstein
32.994.000 DM;
2.
Überweisungen an empfangsberechtigte Länder:
Baden-Württemberg
22.679.000 DM,
Berlin
3.584.000 DM,
Hamburg
10.782.000 DM,
Niedersachsen
49.935.000 DM,
Rheinland-Pfalz
12.317.000 DM,
Saarland
7.102.000 DM.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.