FinAusglG1970DV 2

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Ausfertigungsdatum:
24.04.1973
Fundstelle:
BGBl I 1973, 329
Stand:
20260506174739
Eingangsformel

Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1970

Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg
1.533.788.000 DM,

für Bayern
1.977.758.000 DM,

für Berlin
399.842.000 DM,

für Bremen
126.812.000 DM,

für Hamburg
309.220.000 DM,

für Hessen
927.696.000 DM,

für Niedersachsen
1.575.916.000 DM,

für Nordrhein-Westfalen
2.914.859.000 DM,

für Rheinland-Pfalz
737.676.000 DM,

für das Saarland
289.911.000 DM,

für Schleswig-Holstein
649.841.000 DM.

§ 2

Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:

1.
als endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg
314.427.000 DM,

von Hamburg
293.948.000 DM,

von Hessen
290.015.000 DM,

von Nordrhein-Westfalen
316.946.000 DM;

2.
als endgültige Ausgleichszuweisungen

an Bayern
148.199.000 DM,

an Bremen
89.515.000 DM,

an Niedersachsen
407.306.000 DM,

an Rheinland-Pfalz
228.426.000 DM,

an das Saarland
142.799.000 DM,

an Schleswig-Holstein
199.091.000 DM.

§ 3

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
 

Bayern
5.578.000 DM,

Bremen
12.517.000 DM,

Hessen
2.052.000 DM,

Nordrhein-Westfalen
53.268.962 DM,

Schleswig-Holstein
32.994.000 DM;

2.
Überweisungen an empfangsberechtigte Länder:
 

Baden-Württemberg
22.679.000 DM,

Berlin
3.584.000 DM,

Hamburg
10.782.000 DM,

Niedersachsen
49.935.000 DM,

Rheinland-Pfalz
12.317.000 DM,

Saarland
7.102.000 DM.

§ 4

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.