Eingangsformel eWpRV
Auf Grund des § 15 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist, nach Anhörung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik verordnen das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium der Finanzen:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.