§ 1 eWpRV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.