§ 22 eWpRV — Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 7 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung, können nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere geahndet werden.
(2) Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 dieser Verordnung, können nach § 31 Absatz 2 Nummer 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere geahndet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.