§ 5 EnergieStG — Steueraussetzungsverfahren
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die
1.
sich in einem Steuerlager befinden,
2.
nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
(2) Steuerlager sind
1.
Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),
2.
Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).
(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.