§ 44a EnergieStG — Datenübermittlung

Für Energieerzeugnisse nach Kapitel 4 dieses Gesetzes dürfen die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an die Bundesnetzagentur übermitteln, soweit die Bundesnetzagentur die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Energiewirtschaftsgesetz benötigt. Die Bundesnetzagentur darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist. Die Datenübermittlung darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.