§ 40 EnergieStG — Nicht leitungsgebundenes Verbringen

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.