Anlage 4 EBO — (zu § 10)Gleisabstand

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 13 - 14)

1 Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen.

2.1 Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden:

RadiusMindestgleisabstand bei einer Geschwindigkeit von

km/h

160140120100807060504030

mm

21003,503,503,503,503,503,503,503,503,503,50

16003,543,50▼

13003,583,533,50

11003,613,563,51

9503,593,53▼

8503,613,553,50

7003,593,53▼

6003,623,553,50

5003,593,52▼

4503,613,543,50▼

4003,553,523,50▼

3003,613,563,523,50▼

2503,603,553,513,50▼

2253,633,583,563,50

2003,713,663,623,62

1803,803,743,693,68

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.2 Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (ua) als das innere Gleis (ui), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um

3,53

1,50 · ( ua - ui ) [mm]

3 Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden:

Radius

mVergrößerung

mm

2500

22555

200120

180180

170215

150305

120700

1001100

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.