Anlage 4 EBO — (zu § 10)Gleisabstand
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 13 - 14)
1 Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen.
2.1 Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden:
RadiusMindestgleisabstand bei einer Geschwindigkeit von
km/h
160140120100807060504030
mm
21003,503,503,503,503,503,503,503,503,503,50
16003,543,50▼
13003,583,533,50
11003,613,563,51
9503,593,53▼
8503,613,553,50
7003,593,53▼
6003,623,553,50
5003,593,52▼
4503,613,543,50▼
4003,553,523,50▼
3003,613,563,523,50▼
2503,603,553,513,50▼
2253,633,583,563,50
2003,713,663,623,62
1803,803,743,693,68
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
2.2 Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (ua) als das innere Gleis (ui), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um
3,53
1,50 · ( ua - ui ) [mm]
3 Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden:
Radius
mVergrößerung
mm
2500
22555
200120
180180
170215
150305
120700
1001100
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.