Anlage 1 EBO — (zu § 9)

(Fundstelle: BGBl I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 2 - 5)

Bild 1

Regellichtraum

in der Geraden und in Bogen

bei Radien von 250 m und mehr

Die Maße beziehen sich auf die

Verbindungslinie der Schienen-

oberkanten (SO) in Sollage;

die Mittellinie steht senkrecht

auf der Verbindungslinie.Unterer Teil der Grenzlinie

siehe Bild 2

Zu Bild 1

Bereich A:

Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Bereich B:

Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

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1)

Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.

2)

Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.

3)

Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:

          große

          Grenzlinie          kleine

          Grenzlinie

Radius (r)250 mₒₒ

Überhöhung (u)160 mm50 mm

Überhöhungsfehlbetrag (uf)150 mm50 mm

Spurbreite (l)1470 mm1445 mm

Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (ra)2000 m2000 m

Hebungsreserve50 mm50 mm

Schienenabnutzung10 mm10 mm

Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:

Arbeitshöhe der Stromabnehmer5600 mm5600 mm

Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom)150 mm150 mm

4)

Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient so= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.

Zu Bild 1

Tabelle 1

Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr

StromartNenn-

spannungMindest-

höheHalbe Mindestbreite b

im Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SO

Abschrägung

der Ecken

a≤ 5300über 5300

bis 5500über 5500

bis 5900über 5900

bis 6500cd

kVmm

Wechsel-1552001430144014701510300400

strom2553401500151015401580335447

Gleich-bis 1,550001315132513551395250350

strom350301330134013701410250350

Tabelle 2

Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m

BogenradiusErforderliche Vergrößerung der halben

Breitenmaße

des

Regellichtraumsdes

Regellichtraums

an der Bogen-

innenseitean der Bogen-

außenseitebei

Oberleitung

mmm

250000

225253010

200506520

190658025

1808010030

15013517050

12033536580

100530570110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Bild 2

Unterer Teil der Grenzlinie

Maße in Millimeter

a)

bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen

b)

bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten

a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind.

a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind.

b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen.

b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1)

b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle.

z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen.

Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung).

Bereich C:

Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.